Quantcast
Channel: Filesharing – Kramer und Partner Rechtsanwälte
Viewing all articles
Browse latest Browse all 31

Filesharing: Kein Beweisverwertungsverbot bei Auseinanderfallen von Endkundenanbieter und Netzbetreiber

$
0
0
Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Ausgangspunkt aller Filesharing-Verfahren ist ein gerichtliches Auskunftsverfahren. Denn der Rechteinhaber kennt bei einem Verstoß zunächst nur die IP-Adresse, nicht aber Name und Anschrift desjenigen, über dessen Anschluss der Verstoß begangen wurde. Diese Auskunft darf nach § 101 Abs. 9 UrhG nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden. Zugunsten der Abgemahnten wurde ein Beweisverwertungsverbot diskutiert, wenn dessen Internetanbieter nicht zugleich der Netzbetreiber ist. Der BGH sieht das anders und erleichtert damit in Filesharing-Fällen den Rechteinhabern die Durchsetzung ihrer Ansprüche (BGH, Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16).

Diese sog. Reseller-Problematik beschäftigte zuletzt immer wieder die Gerichte. Denn sehr häufig ist es so, dass Internetnutzer ihre Verträge nicht mit einem Netzanbieter schließen. Hier sind sowohl die Fälle zu nennen, in denen ein freier Anbieter genutzt wird, als auch diejenigen, in denen ein Netzanbieter wie die Deutsche Telekom unterschiedliche Konzerngesellschaften für Netzbetrieb und Kundenverträge unterhält.

In aller Regel werden die Rechteinhaber Auskunftsansprüche nur gegen die Netzanbieter selbst gerichtlich geltend gemacht haben. Und oftmals ist es so, dass die Netzanbieter sodann die Informationen bei den Endkundenanbietern erfragen und dem Rechteinhaber mitteilen. Oder aber sie teilen dem Rechteinhaber lediglich die Benutzerkennung mit, und der Endkundenanbieter erteilt sodann auf neuerliche Nachfrage die Informationen zu Name und Anschrift des Kunden.

Beide Wege sind rechtlich umstritten. Vor allem das LG Frankenthal vertrat die Auffassung, dass beide Varianten rechtlich unzulässig seien. So erlangte Informationen könnten im Verfahren nicht verwendet werden. Denn das unzulässige Auskunftsverfahren führe zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Konsequenz: Die Ansprüche wegen Filesharing sind für den Rechteinhaber nicht durchsetzbar. Ob der Abgemahnte sich tatsächlich falsch verhalten hat oder nicht, spielt dann im Prozess überhaupt keine Rolle mehr (vgl. hierzu unseren Blog).

Mit der Grundsatz-Entscheidung des BGH ist dieser Argumentation nun allerdings die Grundlage entzogen. Die Richter meinen, dass kein Beweisverwertungsverbot bestehe, wenn nur der Netzbetreiber gerichtlich auf Auskunft in Anspruch genommen wird und später der Endkundenanbieter die Auskunft vervollständigt. In Filesharing-Fällen wird die Verteidigung für die Abgemahnten daher schwieriger.

Ich berate Sie gern zu diesem Thema –

kontaktieren Sie mich unter alexander.tribess@anwaltskanzlei-online.de!


Viewing all articles
Browse latest Browse all 31

Latest Images





Latest Images